FG Hessen - Urteil vom 02.12.2003
10 K 2549/03
Normen:
FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b ; FördG § 4 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 918

Sonderabschreibung; Fördergebiet; Bauherr; Grundstück; Vermietung und Verpachtung; Anzahlung - Sonderabschreibung auf Anzahlungen nach dem Fördergebietsgesetz

FG Hessen, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 10 K 2549/03

DRsp Nr. 2004/5239

Sonderabschreibung; Fördergebiet; Bauherr; Grundstück; Vermietung und Verpachtung; Anzahlung - Sonderabschreibung auf Anzahlungen nach dem Fördergebietsgesetz

Die Begünstigung durch Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FördG bezieht sich nur auf vor dem 1. Januar 1999 geleistete Anzahlungen.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b ; FördG § 4 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für das Streitjahr 2000.

Die Kläger, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erwarben von einem Bauträger mit notariellem Vertrag vom xx.xx.1998 in Berlin als Miteigentümer das mit einem Reihenhaus zu bebauende Grundstück A-Weg. Auf den Kaufpreis leisteten die Kläger 1998 eine Anzahlung, für die sie für 1998 bereits die Sonderabschreibung nach dem FördG in voller Höhe von 40 % in Anspruch nahmen. Am xx.xx.1999 bzw. xx.xx.1999 leisteten sie weitere Anzahlungen in Höhe von xxx,-- DM bzw. xxx,-- DM. Das Haus wurde laut Übergabeprotokoll vom xx.xx.1999 übergeben.