LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2012
L 4 R 761/11
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 2645/08

Sozialversicherungspflicht von Nachtwachen in einem Pflegeheim; Bestimmtheit von Verwaltungsakten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2012 - Aktenzeichen L 4 R 761/11

DRsp Nr. 2013/2138

Sozialversicherungspflicht von Nachtwachen in einem Pflegeheim; Bestimmtheit von Verwaltungsakten

"Honorarkräfte", die in einem zugelassenen Pflegeheim zusätzlich zu angestellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Nachtwachen tätig sind, üben eine abhängige Beschäftigung aus.

1. "Honorarkräfte", die in einem zugelassenen Pflegeheim zusätzlich zu angestellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in Nachtwachen tätig sind, üben eine abhängige Beschäftigung aus. 2. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Bei unrichtiger Angabe des Adressaten ist eine Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 33 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand