BGH - Beschluss vom 07.01.2019
VIII ZR 112/18
Normen:
ZPO § 9; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 108
NJW-RR 2019, 333
NZM 2019, 135
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 C 9/16
LG Düsseldorf, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 102/16

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Bemessung des Werts der Beschwer i.R.e. Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 112/18

DRsp Nr. 2019/1288

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Bemessung des Werts der Beschwer i.R.e. Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen

Die Beschwer des Unterliegens des Vermieters mit seiner Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen ist nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.483,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 9; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt, so dass sie auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).