BGH - Beschluß vom 10.11.2003
II ZB 26/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 33
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 10.11.2003 - Aktenzeichen II ZB 26/03

DRsp Nr. 2003/16084

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist nach der Neuregelung durch das Zivilprozeßreformgesetz nur statthaft, wenn sie von dem Gericht, dessen Beschwerdeentscheidung angefochten werden soll, zugelassen worden oder aber die Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 3. Januar 2002 hat das AG Neuwied den Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt obdachlos und wollte mittels der einstweiligen Verfügung erreichen, daß die Beklagten ihr Mitbesitz am Untergeschoß eines Hauses einräumten, das den Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Die Berufung gegen das Urteil hat das LG Koblenz mit Beschluß vom 16. April 2002 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgemäß begründet worden war. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluß vom 27. Juni 2002 mit der Begründung nach § 567 Abs. 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, das Landgericht habe nicht als Gericht erster Instanz, sondern in seiner Funktion als Berufungsgericht entschieden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.