OLG Köln - Urteil vom 30.03.2012
1 U 77/11
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 592 S. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 299/10

Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 1 U 77/11

DRsp Nr. 2012/7035

Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für die Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung

Ist der Nachweis der Übergabe der Mietsache nicht urkundlich geführt, so ist das Urkundenverfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietzinsverhältnis nicht statthaft.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 O 299/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 592 S. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 546a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche im Urkundenprozess wegen nicht gezahlter Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis sowie wegen Nutzungsentschädigung geltend.