OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2016
2 A 10453/16.OVG
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; LBG § 39; LBG § 39 Abs. 1; LBG § 39 Abs. 2; LBG § 48; LBG § 48 Abs. 2; LBG § 48 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 959
NVwZ-RR 2017, 201
NVwZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 871/15

Statusschutz; Altersgrenze; Ämterstabilität; Ruhestandsversetzung; Schwerbehinderung; Versetzung in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Zurruhesetzung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 2 A 10453/16.OVG

DRsp Nr. 2016/14753

Statusschutz; Altersgrenze; Ämterstabilität; Ruhestandsversetzung; Schwerbehinderung; Versetzung in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Zurruhesetzung

1. Die Versetzung in den Ruhestand ist ein statusändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar ist. Von diesem als Gegenstück der Ämterstabilität zu begreifenden Grundsatz des "Statusschutzes" wird auch der Grund für die Ruhestandsversetzung erfasst. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Zurruhesetzungsverfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, scheidet aus.2. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung nach Eintritt des Ruhestands steht ausnahmsweise dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen, wenn der Beamte keinen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt oder nur eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist (hier verneint).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.227,21 € festgesetzt.

Normenkette:

§ ;