FG Thüringen - Urteil vom 19.02.2003
III 459/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 12 Nr. 1 ;

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit Angehörigen bei nur als Kostenbeteiligung anzusehendem Nutzungsentgelt; Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblicher Ferienwohnungsvermietung

FG Thüringen, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen III 459/00

DRsp Nr. 2004/16597

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses mit Angehörigen bei nur als Kostenbeteiligung anzusehendem Nutzungsentgelt; Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblicher Ferienwohnungsvermietung

1. Vermietet eine Erbengemeinschaft an die Mutter einer der Erben eine Wohnung zu einem Mietpreis, der weniger als ein Drittel der ortsüblichen Miete beträgt und ist dieses Nutzungsentgelt wirtschaftlich betrachtet als bloße Beteiligung an den Hauskosten zu werten, ist die Vermietungstätigkeit dem Fremdvergleich zu unterziehen. 2. Dem zivilrechtlich wirksamen Mietverhältnis ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn der mit der Mieterin verwandte Erbe die vermietete Wohnung gemeinsam benutzt, ohne die gemeinsame Nutzung im Mietvertrag vorab und detailliert zu regeln. 3. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei der gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist, wenn eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2001 IX R 27/00).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb.