KG - Beschluss vom 15.02.2007
12 W 51/06
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 68 ; RVG § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 508
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 137/06

Streitwert bei Vergleich über geminderte Mietansprüche

KG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 12 W 51/06

DRsp Nr. 2007/10446

Streitwert bei Vergleich über geminderte Mietansprüche

»Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht ist statthaft. Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich grundsätzlich danach, welcher Streit durch den Vergleich beendet wird, nicht nach dem Wert der Leistung, auf die sich die Parteien verständigt haben. Daher kommt es bei einem Vergleich über Mietansprüche auf den zwischen den Parteien wegen behaupteter Mängel streitigen Anteil der Miete an, nicht auf den letztlich zugestandenen Betrag aufgrund der Einigung über den Prozentsatz der Mietminderung.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 68 ; RVG § 32 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht über Mietzinsforderungen betreffend Gewerberäume für die Zeit von März bis Dezember 2004 gestritten. Vor dem Landgericht haben sie sich am 14. September 2006 nicht nur über die streitgegenständliche Forderung verglichen, sondern darüber hinaus auch Einigkeit darüber erzielt, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2005 berechtigt die monatliche Bruttowarmmiete für den gemieteten Friseursalon um 8% mindert und deswegen keine Instandsetzung verlangt (Ziff. 2 des Vergleichstextes).

Das Landgericht hat im Hinblick auf diese zusätzliche Vergleichsregelung deren Wert auf 600,- EUR festgesetzt.