OLG Celle - Beschluss vom 17.02.2014
2 W 32/14
Normen:
BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 259;
Fundstellen:
MDR 2014, 568
MietRB 2014, 234
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 28.10.2013

Streitwert der Klage des Vermieters auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 2 W 32/14

DRsp Nr. 2014/3901

Streitwert der Klage des Vermieters auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gemäß § 546 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 28. Oktober 2013 in der Fassung des Beschlusses 21. November 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 29.100 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 259;

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Allerdings beträgt der Streitwert entgegen der Annahme der Beklagten nicht 15.100 €. Vielmehr war in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts der Streitwert wie geschehen anderweitig auf 29.100 € festzusetzen.