Auf die Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 28. Oktober 2013 in der Fassung des Beschlusses 21. November 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 29.100 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Allerdings beträgt der Streitwert entgegen der Annahme der Beklagten nicht 15.100 €. Vielmehr war in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts der Streitwert wie geschehen anderweitig auf 29.100 € festzusetzen.
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