KG - Beschluss vom 16.07.2012
8 W 36/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 34/12
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 182/11

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

KG, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen 8 W 36/12

DRsp Nr. 2012/17101

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

Auf die weitere Beschwerde der Beklagten vom 23. März 2012 wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. März 2012 abgeändert und der Streitwert auf 2.423,76 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass sich durch die beiden Erhöhungserklärungen der Beklagten vom 23. Dezember 2010 und 28. April 2011 die von der Klägerin für die Wohnung in dem Wohnhaus L########## in 1## B###, 1. Obergeschoss links geschuldete Miete nicht erhöht hat. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie für den Zeitraum 1. März 2011 bis 36. Mai 2011 eine wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöhte Miete von (3 x 105,92 € =) 317,76 € zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 24. Januar 2012 auf 2.106,00 € (12 x 105,92 € + 12 x 69,58 €) festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 27. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 13. März 2012 den Streitwert auf (105,92 € x 42 + 69,58 € x 42 + 317,76 € =) 7.688,76 € festgesetzt. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen.