Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 19.03.2012 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 4 GKG) ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtzeitigkeit der am 02.05.2012 beim Kammergericht eingelegten weiteren Beschwerde festzustellen, ohne dass es auf den Tag des Zugangs des angefochtenen Beschlusses bei der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ankommt. Denn die Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG ist mangels der dort vorgeschriebenen förmlichen Zustellung nicht in Gang gesetzt worden.
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