KG - Beschluss vom 11.06.2012
8 W 44/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 5; BGB § 536 Abs. 21;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 T 32/12
AG Berlin-Köpenick, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 220/10

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Betrages der Mietminderung

KG, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 8 W 44/12

DRsp Nr. 2012/15981

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Betrages der Mietminderung

Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Senats).

Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 19.03.2012 -67 T 32/12- aufgehoben und der Streitwert für die auf Feststellung der Minderungshöhe bis zur Mangelbeseitigung gerichtete Klage unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick vom 24.11.2011 -15 C 220/10- auf 1.403,81 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5; BGB § 536 Abs. 21;

Gründe:

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 4 GKG) ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtzeitigkeit der am 02.05.2012 beim Kammergericht eingelegten weiteren Beschwerde festzustellen, ohne dass es auf den Tag des Zugangs des angefochtenen Beschlusses bei der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ankommt. Denn die Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG ist mangels der dort vorgeschriebenen förmlichen Zustellung nicht in Gang gesetzt worden.