KG - Beschluss vom 06.11.2023
8 W 53/23
Normen:
GKG § 41 Abs. 5; ZPO § 3; ZPO §§ 9; BGB § 556d Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 61/23
AG Berlin-Charlottenburg, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 226 C 152/22

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der gemäß § 556b Abs. 1 BGB zulässigen Miete

KG, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 8 W 53/23

DRsp Nr. 2023/14624

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der gemäß § 556b Abs. 1 BGB zulässigen Miete

§ 41 Abs. 5 GKG gilt nicht - auch nicht analog - für den Gebührenwert von Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete.

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.08.2023 - 64 T 61/23 - teilweise geändert.

Der Streitwertbeschluss des AG Charlottenburg vom 13.04.2023 - 226 C 152/22 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird auf 3.710,44 € festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert um 20.549,76 €.

Das gerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5; ZPO § 3; ZPO §§ 9; BGB § 556d Abs. 1;

Gründe: