LG Berlin vom 13.03.1991
67 T 4/91
Normen:
ZPO § 9; ZPO § 511a; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
MM 1991, 266

Streitwert einer Klage auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

LG Berlin, vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 67 T 4/91

DRsp Nr. 2009/7726

Streitwert einer Klage auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Der Streitwert einer Klage auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten bemisst sich nach dem 3-fachen Jahresbetrag des fiktiven Minderungsbetrages. 2. Ist die Berufung mangels Erreichens der Rechtsmittelbeschwer unzulässig, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 9; ZPO § 511a; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen
MM 1991, 266