OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2018
18 W 11/18
Normen:
GKG § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2018, 716
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 270/17

Streitwert eines Vergleichs im Räumungsprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 18 W 11/18

DRsp Nr. 2018/7676

Streitwert eines Vergleichs im Räumungsprozess

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

-

der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und

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der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenden sich mit ihrer am 1.3.2018 eingegangenen Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für den am 10.1.2018 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich im Beschluss des Landgerichts vom 20.2.2018.

Sie meinen, der im Rahmen dieses Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) vereinbarte neue Mietvertrag müsse mit dem Betrag der darauf entfallenden Jahresmiete berücksichtigt werden.

II.