BAG - Urteil vom 05.10.2023
6 AZR 308/22
Normen:
AVR-DD § 16 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3; GG Art. 140;
Fundstellen:
BB 2024, 243
EzA-SD 2024, 10
EzA-SD 2024, 12
ArbRB 2024, 37
ArbR 2024, 91
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 44
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1549/21
LAG Hamm, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 161/22

Stufenzuordnung einer Arbeitnehmerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland nach einer erfolgten Herabgruppierung; Rechtliche Einordnung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen; Überprüfbarkeit nur nach höherrangigem Recht

BAG, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 308/22

DRsp Nr. 2024/819

Stufenzuordnung einer Arbeitnehmerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland nach einer erfolgten Herabgruppierung; Rechtliche Einordnung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen; Überprüfbarkeit nur nach höherrangigem Recht

Arbeitsvertragsrichtlinien als auf dem von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dienen der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Sie sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die von staatlichen Gerichten nur darauf zu überprüfen sind, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind. Orientierungssätze: 1. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die nach den für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen sind (Rn. 20). 2. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsvertragsrichtlinien auf dem von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Dritten Weg zustande kommen, sind diese von staatlichen Gerichten nur dahingehend zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind (Rn. 19).