Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache
BGH, Versäumnisurteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen XII ZR 272/97
DRsp Nr. 2000/2779
Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache
Der Mieter, der sich auf einen Mangel der Mietsache beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Mangel und das Verschulden des Vermieters. Demgegenüber muß der Vermieter darlegen und beweisen, daß die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat.