BGH - Versäumnisurteil vom 01.03.2000
XII ZR 272/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 77
NJW 2000, 2344
NZM 2000, 549
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache

BGH, Versäumnisurteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen XII ZR 272/97

DRsp Nr. 2000/2779

Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache

Der Mieter, der sich auf einen Mangel der Mietsache beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Mangel und das Verschulden des Vermieters. Demgegenüber muß der Vermieter darlegen und beweisen, daß die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand: