LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2012
5 Sa 830/11
Normen:
§§ 133, 157 BGB, § 7 Abs. 1 ERTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2345/10

Tarifvertragsauslegung; Tarifverträge der Ziegelindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 830/11

DRsp Nr. 2013/16706

Tarifvertragsauslegung; Tarifverträge der Ziegelindustrie

Das Wort "regelüberführt" in § 7 Abs. 1 ERTV eröffnet für den Arbeitgeber die Möglichkeit, aus Anlass der Überführung von Tarifnormen aus einem alten in einen neuen Tarifvertrag, die objektiv nicht richtige Eingruppierung von Arbeitnehmern den aktuellen Vorgaben des neuen Tarifvertrages anzupassen.

Tenor

1)

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 30.03.2011 -3 Ca 2345/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3)

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

§§ 133, 157 BGB, § 7 Abs. 1 ERTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers und über damit zusammenhängende Vergütungsansprüche.

Der am 15.03.1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 seit dem 20.02.1995 als "Ziegeleihilfsarbeiter" bei der Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Stundenlohn

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von

brutto TL 3 = 18,96 DM.

Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses

Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so

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