AG Hamburg - Urteil vom 23.01.1991
41 C 1841/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 ;

Teilkündigung hinsichtlich Dachboden

AG Hamburg, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 41 C 1841/90

DRsp Nr. 2001/8509

Teilkündigung hinsichtlich Dachboden

Der Vermieter kann sich für eine Teilkündigung eines Mietverhältnisses bezüglich des von dem Mieter genutzten Bodenraumes auf die neu eingeführte Vorschrift des § 564b Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann berufen, wenn die Kündigung nach deren Inkrafttreten ausgesprochen wurde.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klagpartei ist Vermieterin, die beklagte Partei Mieter einer Wohnung. Mitvermietet ist auch ein Bodenraum. Die Klagpartei begehrt die Herausgabe des Bodenraumes. Sie kündigte nämlich mit Anwaltsschreiben vom 23.05.1990 das Mietverhältnis insoweit, als es die Überlassung des Bodenraumes betraf. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anl. 2 zur Klagschrift Bezug genommen. Darin beruft sich die Klagpartei auf ihre Absicht, dort Wohnraum zu errichten und verweist auf das am 01.06.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Ergänzung und Änderung des § 564 a BGB; die Klagpartei teilt darin mit, dass der Wunsch der Vermieterpartei, dort oben neuen Wohnraum zu schaffen, angesichts der extremen Wohnraummangellage in Hamburg den persönlichen Interessen der Beklagten am Behalt des Bodenraumes vorgehe, und dieser Rechtsansicht habe sich nunmehr auch der Bundesgesetzgeber angeschlossen durch entsprechende Ergänzung des § 564 b BGB im Mai 1990. Die Kündigung wird zum 31.08.1990 ausgesprochen.