LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2012
5 Sa 501/10
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1; BGB § 125 S. 2; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 174; BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 853 a/09

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; unbegründete Feststellungsklage bei Änderungen der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 501/10

DRsp Nr. 2012/8557

Teilwiderruf einer Versorgungszusage; unbegründete Feststellungsklage bei Änderungen der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse

1. Im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund dient eine nach der Versorgungsordnung geforderte "schriftliche Erklärung" gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Wirkung. Eine Zurückweisung derselben gemäß § 174 BGB geht mithin "ins Leere". 2. Sofern der Teilwiderruf einer Versorgungsordnung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für sog. "rentennahen Jahrgänge" ausgeschlossen ist, ist eine darin enthaltene Stichtagsregelung nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zur Schnittgrenze als solche ist noch kein Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führen muss.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. September 2010, Az. 5 Ca 853 a/09, abgeändert und die Klage abgewiesen.