BGH - Urteil vom 27.01.2000
I ZR 241/97
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1540
CR 2000, 596
GRUR 2000, 818
JZ 2001, 101
MDR 2000, 962
NJW 2000, 2677
NJW-RR 2000, 1712
VersR 2000, 864
WM 2000, 1264
ZIP 2000, 1113
ZUM-RD 2000, 375
wrp 2000, 722
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Telefonwerbung VI; Einverständnis mit Telefonwerbung in finanziellen Angelegenheiten

BGH, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen I ZR 241/97

DRsp Nr. 2000/5044

Telefonwerbung VI; Einverständnis mit Telefonwerbung in finanziellen Angelegenheiten

»Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Sie vermittelt im Rahmen eines Agenturverhältnisses auch Versicherungsverträge für die R. Versicherungsgruppe.

Eine Kundin der Beklagten unterzeichnete im Herbst 1994 zwei Anträge zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3 lautet:

"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank ù einverstanden ù nicht einverstanden".