BGH - Urteil vom 28.06.2000
XII ZR 55/98
Normen:
BGB §§ 398, 366 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Tilgungsbestimmung bei Zahlung auf zur Sicherheit abgetretener Forderungen

BGH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen XII ZR 55/98

DRsp Nr. 2000/6121

Tilgungsbestimmung bei Zahlung auf zur Sicherheit abgetretener Forderungen

Im Falle einer Sicherungsabtretung gewährt § 366 Abs. 1 BGB dem Sicherungsgeber oder dem Schuldner der gesicherten Forderungen jedenfalls nicht das - weitergehende - Recht, nachträglich zu bestimmen, daß der Sicherungsnehmer sich aus dem Sicherungsgut nur wegen bestimmter einzelner Forderungen befriedigen darf, ihm eine Befriedigung aus dem Sicherungsgut wegen anderer, von der Sicherungsabrede umfaßter Forderungen aber verwehrt wird, da mit einer solchen Befugnis die Sicherungsabrede unterlaufen würde.

Normenkette:

BGB §§ 398, 366 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma J. F. G. Mietzins.

Die Beklagte ist Mieterin, die Firma J. F. G. Vermieterin von Gewerberäumen auf einem Grundstück, dessen Erbbauberechtigter der Firmeninhaber J. F. ist.