Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt.
Der Kläger mietete gewerbliche Räume. Er zahlte eine vereinbarte Mietsicherheit von 813,14 € an den Vermieter, die dieser nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters erstand die Beklagte die durch den Insolvenzverwalter versteigerte Immobilie. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter anderem die Auszahlung der inzwischen rückzahlungsreifen Mietsicherheit.
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