BGH - Urteil vom 07.03.2012
XII ZR 13/10
Normen:
BGB § 566a; ZVG § 57;
Fundstellen:
MDR 2012, 573
MietRB 2012, 232
NJW 2012, 1353
NZI 2012, 383
NZM 2012, 344
NotBZ 2012, 213
WM 2012, 819
ZMR 2012, 535
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 115 C 465/08
LG Braunschweig, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 60/09

Übergehen der Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an einen Mieter auf einen Ersteher eines vermieteten Grundstücks bei Insolvenz eines Voreigentümers

BGH, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZR 13/10

DRsp Nr. 2012/6144

Übergehen der Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an einen Mieter auf einen Ersteher eines vermieteten Grundstücks bei Insolvenz eines Voreigentümers

Auf den Ersteher eines vermieteten Grundstücks geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auferlegt.

Normenkette:

BGB § 566a; ZVG § 57;

Tatbestand

Der Kläger mietete gewerbliche Räume. Er zahlte eine vereinbarte Mietsicherheit von 813,14 € an den Vermieter, die dieser nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters erstand die Beklagte die durch den Insolvenzverwalter versteigerte Immobilie. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter anderem die Auszahlung der inzwischen rückzahlungsreifen Mietsicherheit.