BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 1 KR 24/16 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; KHG § 17b; KHG § 17c; SGB V § 112; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 276 Abs. 2; SGB V § 276 Abs. 4; SGB V § 301; SGB V § 39; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 832
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 93/16

Überprüfung der Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen durch den MDK in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - hier der Kodierung von Beatmungsstunden

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 24/16 R

DRsp Nr. 2017/11535

Überprüfung der Abrechnung stationärer Krankenhausleistungen durch den MDK in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - hier der Kodierung von Beatmungsstunden

Wendet ein Gericht die erst ab dem Jahr 2016 geltenden Regelungen der Auffälligkeitsprüfung rückwirkend auf davor begonnene Krankenhausbehandlungen an, verletzt es das Gewaltenteilungs- und das Rechtsstaatsprinzip, indem es unter Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreift.

1. Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung; sie zielt nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf. gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben, nicht aber z.B. auf Verfahren, zu denen es durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist. 2. Hierbei muss die KK den MDK wegen einer Auffälligkeit gezielt beauftragt haben, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben mit dem Ziel, in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) zu einer Verminderung der Vergütung zu gelangen, d.h. eine Verminderung des (möglicherweise) vom Krankenhaus zu hoch angesetzten Abrechnungsbetrages zu erreichen.