SchlHOLG - Beschluss vom 14.03.2012
4 U 134/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241; II. BV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 45/11

Überwälzung einer Fremdenverkehrsabgabe auf den Mieter eines Geschäftslokals

SchlHOLG, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 4 U 134/11

DRsp Nr. 2012/9634

Überwälzung einer Fremdenverkehrsabgabe auf den Mieter eines Geschäftslokals

A. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Mietvertrag über Gewerberäume restliche Nebenkostenzahlung für das Jahr 2009 im Hinblick auf eine von ihr für 2009 an die Gemeinde entrichtete Fremdenverkehrsabgabe geltend.

Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit schriftlichem Mietvertrag vom 07./12. Juni 2001(Bl. 9 f d.A.) Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einkaufs-/Fachmarktzentrums in der Gemeinde S. Durch den Erwerb der Immobilie trat die Klägerin in den Mietvertrag ein. In § 5 des Mietvertrages heißt es unter anderem:

"Die Grundsteuer und die s. g. Elementarversicherungen ... gehören nicht zu den von der Mieterin zu übernehmenden Kosten.