BFH - Urteil vom 28.04.1992
IX R 130/86
Normen:
EStG § 21a Abs. 4 S. 5; II. WoBauG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1551
BFHE 168, 147
BStBl II 1992, 823
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

BFH, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen IX R 130/86

DRsp Nr. 1996/11494

Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

»Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten i.S. des § 21 a Abs. 4 S. 5 EStG, wenn die Wohnräume wegen der Änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren.«

Normenkette:

EStG § 21a Abs. 4 S. 5; II. WoBauG § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 1982 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnungseigentum in einem um 1900 erbauten Wohn- und Geschäftshaus für 105.000 DM. Das Wohnungseigentum ist zum 1. Januar 1983 als Einfamilienhaus bewertet. Die von den Klägern erworbene Wohnung bestand aus drei Zimmern, einer Wohn- und Eßdiele, Küche, Badezimmer, Gäste-WC und war ca. 133 qm groß. Einige Tage vor Abschluß des Kaufvertrags hatten die Kläger ein Baubetreuungsunternehmen damit beauftragt, umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zum Festpreis von 200.000 DM durchzuführen. Das Unternehmen setzte u.a. neue Trennwände, baute eine Heizung und neue Fensterbänke ein und nahm umfangreiche Arbeiten an den Sanitäreinrichtungen vor.