BGH - Urteil vom 27.09.2000
XII ZR 281/98
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 789
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Umfang der Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen XII ZR 281/98

DRsp Nr. 2000/8196

Umfang der Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muß eine auf dem zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist, und aus welchen Gründen er die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Vorderrichters beanstandet. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder in Fällen der Abweisung mehrerer verschiedener Ansprüche muß der Berufungskläger seine Begründung auf alle Teile des angefochtenen Urteils erstrecken, hinsichtlich derer er eine Änderung beantragt; die Begründung der Berufung muß grundsätzlich alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche in dem angefochtenen Urteil begründet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand und Entscheidungsgründe: