OLG Hamburg - Urteil vom 09.03.2023
4 U 59/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.1;
Fundstellen:
ZMR 2023, 786
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 175/20

Umfang der Rechte und Pflichten aus einem MietvorvertragVoraussetzungen des Rücktritts vom Mietvorvertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 59/22

DRsp Nr. 2023/8576

Umfang der Rechte und Pflichten aus einem Mietvorvertrag Voraussetzungen des Rücktritts vom Mietvorvertrag

1. Haben die Parteien eines noch abzuschließenden Mietvertrages sich noch nicht über alle Punkte des Mietverhältnisses geeinigt, gehen sie aber davon aus, dass die noch offenen Punkte in einem später abzuschließenden Vertrag geregelt werden sollen und wollen sie sich bereits vor Abschluss dieses Vertrages binden, so kommt hierdurch ein vor Mietvorvertrag zustande. Aufgrund dieses vor Mietvorvertrages sind die Vertragsparteien verpflichtet, auf den Abschluss des Hauptvertrages hinzuwirken und in diesem Rahmen die näheren Vertragsbedingungen auszugestalten und festzulegen. 2. Ein Recht zum Rücktritt von einem Mietvorvertrag besteht, wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Verhandlungen erschüttert wird. Das ist etwa der Fall, wenn eine der Parteien den Pfad zu einer zielgerichteten Abstimmung im Rahmen des Mietvorvertrages einseitig verlässt und sehr viele bereits geklärte Punkte wieder zur Disposition stellt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 334 O 175/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.