SchlHOLG - Beschluss vom 03.02.2014
5 U 94/13
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 156; ZPO § 264; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 331/11

Umfang der Übertragung eines Kommanditanteils im Zuge des Vollzuges einer ScheidungsfolgenvereinbarungErstreckung der Übertragung auf Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung

SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 5 U 94/13

DRsp Nr. 2014/13513

Umfang der Übertragung eines Kommanditanteils im Zuge des Vollzuges einer Scheidungsfolgenvereinbarung Erstreckung der Übertragung auf Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung

1. Ist als Vollzug einer vorausgegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung ein Treuhandkommanditanteil an einem Immobilienfonds von einem auf den anderen Ehepartner übertragen worden und der Wortlaut eindeutig, sind damit gleichzeitig nicht auch mögliche Sekundäransprüche (hier Auskunfts- und Schadenersatzansprüche) aus dem Anlageberatungsvertrag abgetreten worden.2. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar, als die Geltendmachung aus eigenem Recht. Die deshalb durch die zusätzliche Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht eingetretene nachträgliche (Eventual-) Klagenhäufung ist wie eine Klageänderung zu behandeln.3. Ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat. Orientierungssätze: Zu den Grenzen der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 4 ZPO bei fehlender Aktivlegitimation

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 11. Juli 2013 gegen das am 18. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.