OLG Naumburg - Urteil vom 03.04.2007
9 U 9/07
Normen:
BGB § 535; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 816/06

Umfang der Umlage von Nebenkosten

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 U 9/07

DRsp Nr. 2011/10219

Umfang der Umlage von Nebenkosten

1. Einmalige Investitionen (hier für Fahrradständer, Hinweisschilder, Verkehrszeichen etc.) können nicht mit anderen wiederkehrenden laufenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden. 2. Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Mieter über einen längeren Zeitraum die angeforderten Nebenkosten beanstandungslos gezahlt haben, weil es sich gerade nicht um Betriebskosten handelt, die überlicherweise auf die Mieter umgelegt werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az. 10 O 816/06) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.331,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 242;

Gründe:

I. Die Klägerin macht als Mieterin von Gewerberäumen gegenüber der Beklagten, der Vermieterin, einen Anspruch auf Rückgewähr von gezahlten Nebenkosten geltend.