OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2012
I-24 U 123/11
Normen:
BGB § 259; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 1025
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 58/10

Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen I-24 U 123/11

DRsp Nr. 2012/16330

Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

1. Sind die Kosten des Wachdienstes nicht ausdrücklich im Mietvertrag als vom Mieter zu tragende Betriebskosten aufgeführt, so besteht kein Anspruch des Vermieters von Geschäftsräumen auf Erstattung dieser Kosten. Insbesondere handelt es sich nicht um Kosten der Geschäfts- und Hausverwaltung. 2. Zwar genügt für die Umlegung von Betriebskosten der Verweis auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Dies gilt jedoch nicht für die „Sonstigen Betriebskosten“ i.S. von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Insoweit ist es erforderlich, die „Sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen. 3. In der jahrelangen vorbehaltlosen Zahlung von in Rechnung gestellten, aber vertraglich nicht geschuldeten Nebenkostenpositionen allein kann keine stillschweigende vertragliche Erweiterung der umlagefähigen Nebenkosten gesehen werden.