LG Köln - Urteil vom 31.01.1991
6 S 261/90
Normen:
II. BV § 27 ; NMV § 20 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 10 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 259
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 18.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 649/89

Umfang der zu erstattenden Betriebskosten bei öffentlich geförderten Wohnungen

LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen 6 S 261/90

DRsp Nr. 2001/7486

Umfang der zu erstattenden Betriebskosten bei öffentlich geförderten Wohnungen

Auch nach der im April 1984 erfolgten Änderung der Neubaumieten-Verordnung und der II. BV ist es zulässig, daß bei sog. Neuverträgen Betriebskosten, die bei Abschluß des Mietvertrages nicht als umlagefähig vereinbart worden sind, durch einseitige Erklärung des Vermieters auf die Mieter umgelegt werden können.

Normenkette:

II. BV § 27 ; NMV § 20 Abs. 1 S. 3; WoBindG § 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Die mit der Berufung allein angefochtene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Nebenkosten für das Kalenderjahr 1988 in Höhe von 1.142,04 DM ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.