Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Die mit der Berufung allein angefochtene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Nebenkosten für das Kalenderjahr 1988 in Höhe von 1.142,04 DM ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.
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