LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2014
8 Sa 1150/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 133 BGB, § 157; TVÜ-VKA § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-VKA § 23 Abs. 1; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 1; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 3; TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 374/12

Umfang des Eintritts des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1150/13

DRsp Nr. 2015/15787

Umfang des Eintritts des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse

Der Eintritt des Betriebserwerbes in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch solche aus dynamischen Bezugnahmeklauseln. Daran ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (C-426/11) festzuhalten. Orientierungssatz: 1. Zur Frage, ob auf ein Arbeitsverhältnis, das seit dem 1. Juli 2008 besteht, der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA in ihren jeweils geltenden Fassungen seit dem 1. Oktober 2005 aufgrund eines Personalüberleitungsvertrag iVm § 613a Abs 1 S 1 BGB Anwendung findet. 2. In einem Personalüberleitungsvertrag kann den von ihm erfassten Arbeitnehmern die Berechtigung eingeräumt werden, eine Vereinbarung über die dynamische Anwendung der sich aus dem Personalüberleitungsvertrag ergebenden Tarifverträge zu verlangen. Ein Vertrag, der den Mitarbeitern als Dritten das Recht gibt sich zu entscheiden, ob ein Tarifwerk nur noch statisch oder weiterhin dynamisch angewendet wird, begründet keine Verpflichtung oder Belastung des Arbeitnehmers. Gegen seine Wirksamkeit als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs 1 BGB bestehen keine Bedenken.