OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
I-10 U 120/06
Normen:
BGB § 550; BGB § 566; ZVG § 57c; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006

Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 U 120/06

DRsp Nr. 2009/16851

Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

1. Das Erfordernis der Schriftform i.S. des § 126 Abs. 2 BGB betrifft grundsätzlich sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Mietvertrag zusammensetzen soll. Hierzu zählen insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, die Dauer des Mietverhältnisses und die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien. Darüber hinaus sind weitere Vertragsbestimmungen jedenfalls dann in die Urkunde aufzunehmen, wenn sie nach dem Willen der Parteien einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden. 2. Ist die mieterseitige Finanzierung des Innenausbaus und der Haustechnik eine von Seiten des Vermieters gestellte Bedingung für den Abschluss eines jeden Mietvertrages, so ist auch diese schriftlich zu vereinbaren.