BGH - Urteil vom 20.06.2023
XI ZR 80/22
Normen:
BGB § 133; Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte Nr. 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1858
DB 2023, 1853
NJW-RR 2023, 1021
WM 2023, 1424
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 214/19
OLG Frankfurt/Main, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 284/20

Umkehr der Zahlungspflichten in einem Swap-Vertrag; Auslegung des Vertragsinhalts

BGH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen XI ZR 80/22

DRsp Nr. 2023/9365

Umkehr der Zahlungspflichten in einem Swap-Vertrag; Auslegung des Vertragsinhalts

Zur möglichen Umkehr der Zahlungspflichten in einem Swap-Vertrag.

1. Die § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht.2. Einwände gegen die Rechtsausübung des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen betreffen die Ausübungskontrolle und setzen eine wirksame Klausel voraus, so dass die Prüfung anhand der §§ 307 ff. BGB Vorrang vor der Prüfung anhand des § 242 BGB genießt.3. Der Anwendungsbereich einer Klausel kann daher nicht unter Verweis auf § 242 BGB eingeschränkt werden, um sie im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch wirksamen Inhalt zurückzuführen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte Nr. 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt in Nordrhein-Westfalen, nimmt die beklagte Bank auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die sie auf Grundlage von drei Zinssatz-Swap-Verträgen an die Beklagte gezahlt hat.