LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
5 Sa 255/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3545/12

Unbegründete Auskunftsklage eines technischen Angestellten im Innen- und Außendienst zur Berechnung von Provisionsansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 255/13

DRsp Nr. 2014/7389

Unbegründete Auskunftsklage eines technischen Angestellten im Innen- und Außendienst zur Berechnung von Provisionsansprüchen

1. Soll der Arbeitnehmer nach dem eindeutigen Wortlaut das Arbeitsvertrags jährlich "eine Provision von 2 % vom Nettoumsatz der Niederlassungen der Arbeitgeberin in Siegen und Brachbach" erhalten und sind keine Begleitumstände ersichtlich, die Rückschlüsse auf einen möglicherweise abweichenden Erklärungswillen der Parteien zulassen, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auskunft über den Nettoumsatz weiterer Niederlassungen der Arbeitgeberin nicht zu. 2. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Nettoumsatz der Arbeitgeberin in den Geschäftsjahren 2008 bis 2010, wenn mögliche Provisionsansprüche für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 aufgrund einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verfallen sind.

Tenor

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. April 2013, Az. 11 Ca 3545/12, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand