LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2014
2 Sa 1/14
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 811 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1089/13

Unbegründete Rückzahlungsklage gegen einen Bankangestellten wegen Zahlung eines überhöhten Abfindungsbetrages bei Garantiezuage durch zuständigen Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1/14

DRsp Nr. 2014/16127

Unbegründete Rückzahlungsklage gegen einen Bankangestellten wegen Zahlung eines überhöhten Abfindungsbetrages bei Garantiezuage durch zuständigen Mitarbeiter

Übersendet der Arbeitnehmer dem zuständigen Ansprechpartner der Arbeitgeberin per E-Mail den Entwurf seines Kündigungsschreibens mit der Bitte um Prüfung, ob seine Formulierung die Zahlung der in dessen E-Mail im Anhang unter "Eigenkündigung zum .." ausgewiesenen Abfindungszahlung garantiert, und antwortet dieser Mitarbeiter dem Arbeitnehmer per E-Mail, dass die Formulierung so absolut in Ordnung ist und er zu den beschriebenen Konditionen zum .. austreten kann, lässt diese Erklärung aus der Sicht des Arbeitnehmers auf einen Verpflichtungswillen dahingehend schließen, dass ihm im Falle des Ausspruchs seiner vorab zur Prüfung übermittelten Eigenkündigung die von Seiten der Arbeitgeberin selbst errechnete Abfindungszahlung garantiert ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2013 - 2 Ca 1089/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 811 Abs. 1;

Tatbestand