OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2007
1 W 15/07
Normen:
BGB § 535 ; GWB § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 10
OLGReport-Köln 2007, 688
ZfIR 2007, 874
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 141/07

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Prägung von Kfz-Schildern durch Alleinstellung gewährenden gewerblichen Vermieter

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 1 W 15/07

DRsp Nr. 2007/19233

Unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung der Prägung von Kfz-Schildern durch Alleinstellung gewährenden gewerblichen Vermieter

»Verschafft der gewerbliche Vermieter einem Kfz-Schilderpräger durch Vermietung von Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle, verbunden mit einem weitreichenden Konkurrenzschutz, eine "Art Alleinstellung", so kann der Vertrag gegen das in § 20 Abs. 1 GWB verankerte Diskriminierungsverbot verstoßen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.04.2003 - KZR 39/99, NJW 2003, 2684).«

Normenkette:

BGB § 535 ; GWB § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin vermietete der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 19.08.1997 eine Teilfläche des Flurstücks xxxx in Köln, Gemarkung Q, Flur 38 "zum Zwecke des Betriebs einer Tankstelle mit Verkaufs-Shop und Waschanlage" (§ 1 Ziffer 1 des Mietvertrags). Nach § 6 Ziffer 1 des Vertrags darf die Mieterin "das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zwecken nutzen". Das Grundstück befindet sich in der Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln.