BFH - Urteil vom 15.04.1992
III R 80/90
Normen:
EStG (1986) §§ 33a, 33c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BFHE 168, 316
BStBl II 1992, 896
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Unterhaltsfreibetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG (1986)

BFH, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen III R 80/90

DRsp Nr. 1996/11529

Unterhaltsfreibetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG (1986)

»1. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind steht dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG (1986) zu, wenn ihm bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht des Kindes ein Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag zustehen würde (Anschluß an Urteil in BFHE 161, 103, BStBl II 1990, 898). 2. § 33c EStG (1986) ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Betreuungsaufwendungen des Steuerpflichtigen für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind wie für ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind. Die Höhe des Abzugsbetrags richtet sich nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes (sog. Ländergruppeneinteilung).«

Normenkette:

EStG (1986) §§ 33a, 33c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der seit 1984 verwitwete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arbeitnehmer beschäftigt. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1986 beantragte er für seine vier in Spanien lebenden, zwischen 1971 und 1979 geborenen Kinder die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und Kinderbetreuungskosten sowie von Ausbildungsfreibeträgen. Dazu legte er Bescheinigungen vor,