LG Karlsruhe - Beschluss vom 04.02.2002
5 S 121/01
Normen:
BGB § 535 § 536 § 550 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)807c-d
NJW-RR 2002, 585
NZM 2002, 246

Untersagung der Hundehaltung in der Mietwohnung (American Pit Bull)

LG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 5 S 121/01

DRsp Nr. 2003/16735

Untersagung der Hundehaltung in der Mietwohnung (American Pit Bull)

1. Die Haltung eines Hundes (hier: American Pit Bull Terrier) in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses bedarf auch für den Fall, dass der Mietvertrag keine Bestimmung über Tierhaltung enthält, der Erlaubnis des Vermieters. 2. Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zur Hundehaltung liegt grundsätzlich im freien Ermessen des Vermieters, das dieser lediglich nicht rechtsmissbräuchlich ausüben darf (keine Abwägung der Interessen des Vermieters an der Unterlassung der Hundehaltung mit den Interessen des Mieters an der Beibehaltung der Hundehaltung).

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 550 ;

Hinweise: