LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2012
26 Sa 1052/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11803/11

Unwirksame Änderungskündigung bei Unbestimmtheit des betriebsbedingten Änderungsangebots

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 26 Sa 1052/12

DRsp Nr. 2012/23812

Unwirksame Änderungskündigung bei Unbestimmtheit des betriebsbedingten Änderungsangebots

1. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Ihm muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen ab wann zukünftig gelten sollen (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - NZA 2012, 628 = EzA § 2 KSchG Nr. 83, Rn. 29). 2. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt, ist nach der Ermittlung des wirklichen rechtsgeschäftlichen Willens weiter zu prüfen, ob dieser in der Urkunde Ausdruck gefunden hat. Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - EzA KSchG § 2 Nr. 81 Rn. 20 ff.; 16. September 2004 - 2 AZR 628/03, BAGE 112, 58, zu B I 2 der Gründe).