LAG München - Urteil vom 25.10.2012
3 Sa 306/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9397/11

Unwirksame Teilkündigung bei einheitlichem Arbeitsverhältnis mit zwei Arbeitgeberinnen

LAG München, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 306/12

DRsp Nr. 2013/1233

Unwirksame Teilkündigung bei einheitlichem Arbeitsverhältnis mit zwei Arbeitgeberinnen

Besteht ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit zwei Arbeitgebern, liegt eine unzulässige Teilkündigung eines Arbeitgebers vor, solange der andere nicht ebenfalls eine Kündigung ausgesprochen hat.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Februar 2012 - 5 Ca 9397/11 - bzgl. der Ziff. 2 und 3 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.666,67 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen und abzurechnen.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 13. Juli 2011, zugegangen am 27. Juli 2011, zur Zeit nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3 zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über Bonusansprüche des Klägers.