BGH - Urteil vom 23.10.2002
XII ZR 202/99
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 56
NJW-RR 2003, 152
NZM 2003, 62
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Unwirksamkeit der Sonderkündigung einer Gebietskörperschaft

BGH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 202/99

DRsp Nr. 2002/17888

Unwirksamkeit der Sonderkündigung einer Gebietskörperschaft

Unwirksamkeit der Sonderkündigung einer Gebietskörperschaft hinsichtlich zusätzlich gemietetem Wohnraum für die Unterbringung von Asylbewerbern mangels hinreichender Darlegung des Sonderkündigungsgrundes (Wegfall des Bedarfs).

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten rückständigen Mietzins in Höhe von je 24.000 DM für die Monate Oktober bis Dezember 1997.

Die beklagte Stadt, die 1992 für von ihr aufzunehmende Asylbewerber über die bestehenden eigenen Unterbringungsmöglichkeiten hinaus zusätzlichen Wohnraum benötigte, mietete mit Vertrag vom 25. November 1992 das Grundstück des Klägers mit von diesem zu errichtenden Wohncontainern für 60 Personen zu einem monatlichen, bis zum dritten Werktag eines Monats im voraus zu zahlenden Mietzins von 24.000 DM zur "Unterbringung von Asylbewerbern/Aussiedlern/obdachlosen Personen".

Zur Vertragsdauer enthält der Vertrag folgende Regelung: