BGB § 125 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 40/16
Unzulässige Kündigungsschutzklage gegen vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung und Abwicklungsvereinbarung mit formularmäßigem Kündigungsverzicht
LAG Hamburg, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 65/16
DRsp Nr. 2017/17036
Unzulässige Kündigungsschutzklage gegen vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung und Abwicklungsvereinbarung mit formularmäßigem Kündigungsverzicht
1. Der Abschluss eines wirksamen Abwicklungsvertrages, der die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung regelt, lässt das Rechtsschutzinteresse für eine gleichwohl erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig entfallen, sie ist unzulässig (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 -, Rn. 11).2. Abwicklungsverträge sind Auflösungsverträge im Sinne von § 623BGB und bedürfen der Schriftform (vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, Rn. 25).3. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Kündigungszugang erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn angemessen kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 -, Rn. 16).4. Ein angemessener Ausgleich kann bei einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis, das ohnehin anderthalb Monate später als im Abwicklungsvertrag vereinbart geendet hätte, darin liegen, dass der Arbeitnehmer für einen Monat unter Vergütungsfortzahlung freigestellt wird.
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