LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2019
L 7 SO 213/19
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 3247/15

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der BerufungsfristAuslegung eines Schreibens als Prozesserklärung einer BerufungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 213/19

DRsp Nr. 2019/9099

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Berufungsfrist Auslegung eines Schreibens als Prozesserklärung einer Berufung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Dem Schreiben eines Klägers ist keine Prozesserklärung einer Berufung zu entnehmen, wenn er nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Entscheidung des Gerichts unzufrieden ist und diese Entscheidung im Rechtsmittelweg überprüft werden soll. 2. Der Kläger versäumt die Berufungsfrist schuldhaft, wenn er keinerlei Umstände vorbringt, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Insbesondere der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen juristischer Laie ist, muss ihn veranlassen, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um eine form- und fristwahrende Berufungseinlegung sicherzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1; BGB § 133;

Tatbestand