BGH - Beschluß vom 02.10.2002
VIII ZR 105/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Unzulässigkeit der Revision zur Fortbildung des Rechts

BGH, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 105/02 - Aktenzeichen VIII ZR 153/02

DRsp Nr. 2002/17782

Unzulässigkeit der Revision zur Fortbildung des Rechts

Die Frage, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum des Mieters, der die Zahlung des Mietzinses verweigert hat, zu stellen sind, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommener Mängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeit der Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat.

Inwieweit sich die Partei zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Beratung berufen kann (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 177), bedarf hier schon deshalb keiner Klärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in Bezug auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu haben.