1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommener Mängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeit der Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat.
Inwieweit sich die Partei zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Beratung berufen kann (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 177), bedarf hier schon deshalb keiner Klärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in Bezug auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu haben.
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