LSG Hamburg - Urteil vom 20.03.2023
L 4 BK 1/22
Normen:
SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 31; BKGG § 6a Abs. 7 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 BK 32/20

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit des Fehlens einer sachlichen Entscheidung der BehördeAuslegung von Verwaltungsakten

LSG Hamburg, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen L 4 BK 1/22

DRsp Nr. 2023/8032

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit des Fehlens einer sachlichen Entscheidung der Behörde Auslegung von Verwaltungsakten

Ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens hat die Auslegung eines Verwaltungsaktes so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat – hier im Falle der Entscheidung einer Behörde über die Ablehnung eines beantragten Kinderzuschlags.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 31; BKGG § 6a Abs. 7 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die vollständige Bescheidung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Am 2. September 2019 beantragte die Klägerin Kinderzuschlag für den Zeitraum ab September 2019, nachdem sie bereits für den davorliegenden Zeitraum von März bis August 2019 Kinderzuschlag erhalten hatte.