Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das Landgericht Bonn verwiesen.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für zulässig erklärt. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Verweisung an das zuständige Landgericht Bonn geboten ist.
Vgl. hierzu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, Anh § 41, Rn. 19 f.
A. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit - wie hier - die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
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