OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2023
11 E 456/23.AK
Normen:
VwVfG NRW § 54 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3883/22

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Streitigkeiten über einen privatrechtlichen Finanzierungsvertrag für Infrastrukturmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 11 E 456/23.AK

DRsp Nr. 2023/13851

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Streitigkeiten über einen privatrechtlichen Finanzierungsvertrag für Infrastrukturmaßnahmen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

Normenkette:

VwVfG NRW § 54 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für zulässig erklärt. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Verweisung an das zuständige Landgericht Bonn geboten ist.

Vgl. hierzu Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, Anh § 41, Rn. 19 f.

A. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit - wie hier - die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.