Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 25.500,00 festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages aus dem Jahr 1999 (Anlage ASt 5, Bl. 66 ff. d.A.) ehemals Partner der A AG, deren Rechtsnachfolgerin die hiesige Antragstellerin ist.
Nach dem Ausscheiden des Antragsgegners entstand zwischen den Parteien Streit über die Nachzahlung von Entgelten nach durchgeführter Übertragung von Aktien bzw. Genussrechten sowie die Erteilung erforderlicher Auskünfte zwecks Ermittlung weitergehenden Nachzahlungsansprüche.
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