OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2023
11 B 1024/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 L 1612/23

Unzureichende Begründung einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen einer baulichen Sondernutzungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 11 B 1024/23

DRsp Nr. 2023/13857

Unzureichende Begründung einer Verletzung rechtlichen Gehörs wegen einer baulichen Sondernutzungserlaubnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

I. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist unerheblich. Das Beschwerdeverfahren eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Im Beschwerdeverfahren besteht ausreichend Gelegenheit, als übergangen gerügtes Vorbringen noch einmal anzuführen, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt würde.