BayObLG - Beschluss vom 28.03.2002
2Z BR 182/01
Normen:
WEG § 13 § 14 § 15 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 949
NZM 2002, 569
NZM 2002, 569
OLGReport-BayObLG 2002, 227
ZMR 2002, 688
Vorinstanzen:
LG Augsburg 7 T 1526/01 ,
AG Augsburg 3 UR II 124/00 ,

Veräußerung des Wohnungseigentums während rechtshängigen Verfahrens - Verpachtung gemeinschaftlicher Fläche als Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss - Aufstellung von Gestühl zum Freiausschank

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 182/01

DRsp Nr. 2002/9126

Veräußerung des Wohnungseigentums während rechtshängigen Verfahrens - Verpachtung gemeinschaftlicher Fläche als Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss - Aufstellung von Gestühl zum Freiausschank

»1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens lässt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt.2. Über die Verpachtung einer im Gemeinschaftseigentum, stehenden Fläche einer Wohnungseigentumsanlage kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsentschluss wirksam entschieden werden, soweit den Wohnungseigentümern dadurch kein Nachteil erwächst.3. Das Aufstellen von Biertischen, Bänken und Schirmen, die im Boden nicht fest verankert sind, auf einer Gemeinschaftsfläche zum Betreiben eines Freiausschanks stellt keine bauliche Veränderung dar.«

Normenkette:

WEG § 13 § 14 § 15 Abs. 2 § 22 Abs. 1 ; ZPO § 265 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller war Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; er hat seine im 3. Stock des Anwesens gelegene Wohnung im Laufe des vorliegenden Verfahrens an seinen Sohn übertragen. Dem Antragsgegner zu 1 gehört die Gaststätte, die sich im Erdgeschoss befindet; er hat diese verpachtet. Die Antragsgegner zu 2 sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.